AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GEFO Folienbetrieb GmbH vom 01.02.2024

 

 

  1. Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GEFO Folienbetrieb GmbH, Ernst-M.-Jahr-Straße 10, 07552 Gera, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die GEFO mit dem Auftraggeber über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn GEFO deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Es liegt seitens GEFO auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn GEFO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.

  1. Vertragsabschluss

Aufträge bedürfen der Schriftform. GEFO kann diese innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang annehmen. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Jegliche Kosten, die uns durch Auftragsänderung entstehen oder im Vertrauen auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages bereits entstanden sind, sind vom Auftraggeber zu tragen. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die abgegebenen Preise werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits bindend.

Macht GEFO Angaben zum Gegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen oder sonstige Leistungsdaten) so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck ist. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte, zulässig.

Fälle höherer Gewalt, z.B. und insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Staatseingriffe, Streik und Aussperrungen, berechtigen uns den Auftrag abzulehnen, Lieferfristen zu verschieben und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass damit Ersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. Gleiches gilt für von uns nicht verschuldete Umstände, wie insbesondere Betriebs- und Fabrikationsstörungen bei uns und/oder unseren Lieferanten, unvermeidbarem Rohstoff-, Energiemangel und Transportschwierigkeiten, sowie behördliche Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten.

Wird eine verbindlich zugesagte Frist, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mind. zwei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber, wenn er die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden hat, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur dann verlangen, wenn unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Schadensersatzanspruch ist in jedem Falle auf höchstens 5% des Wertes des Teils der Lieferung, der nicht vertragsmäßig geliefert wurde, begrenzt. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die von GEFO abgegebenen Preise „ab Werk“, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verpackung, Fracht etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Die Kosten des Zahlungsverzuges trägt der Auftraggeber, gemäß § 288 BGB.

Beruht die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen auf Umständen, die auf einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers beruhen, so werden sämtliche uns zustehende Forderungen sofort fällig. Werden uns derartige Umstände vor Auslieferung der Ware bekannt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten für sie geleistet worden sind.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur für den Fall zu, dass seine Gegenansprüche von GEFO anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

  1. Lieferbedingungen, Versand und Abnahme

Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann GEFO selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen oder bei eigener Versendung mit der Verladung an den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und GEFO dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind auf Abruf bestellte Mengen spätestens 6 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Verzögert sich die Abnahme, sind wir berechtigt, Rechnungsstellung vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt geht das Qualitätsrisiko und die Gefahr auf den Auftraggeber über. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, ist GEFO berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Gera oder Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  1. Gewährleistung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber oder einem von ihm bestimmten Dritten unverzüglich zu prüfen. Festgestellte Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge GEFO nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Eine Mehr- oder Mindermenge aus produktionstechnischen Gründen von bis zu 10% muss vom Auftraggeber akzeptiert werden. Eine Mindermenge kann nicht nachgefordert werden. Abweichungen von Maßen und Folienstärken sind in folgendem Rahmen möglich: Folienbreite plus/minus 5% und Foliendicke plus/minus 10%.

Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Jegliches Risiko von entgegen dieser Bestimmung erfolgten Rücksendungen trägt der Rücksendende.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir berechtigt nach Wahl entweder die Ware zu verbessern, Ersatz zu liefern oder eine Gutschrift des Gegenwertes vorzunehmen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. GEFO haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.

Für die Eignung der gelieferten Ware für den beim Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie, es sei denn, die Eignung ist ausdrücklich schriftlich zugesichert.

Beanstandungen und Produkteigenschaften, die auf unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Lagerungszeiten und/ oder Transportbedingungen zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Auftraggeber in eigener Verantwortung zu prüfen.

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

  1. Eigentumsvorbehalt

GEFO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt so erwirbt GEFO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltslieferung zur neuen Sache.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber weiterveräußert, tritt der Auftraggeber bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentums zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit GEFO vereinbarten Faktura-Endbetrages ab. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

Der Auftraggeber wird von GEFO widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen und für Rechnung von GEFO einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf von GEFO nur im Verwertungsfall widerrufen werden.

Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird GEFO diese auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben.

Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat GEFO das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, dass sie unwirksame Bedingungen durch eine solche ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Willen der Parteien möglichst nahekommt.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.